1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/503995Auf den Nachbargrundstücken des Klägers, der ein Einfamilienhaus bewohnt, waren rechtswidrig zwei Wohngebäude mit 59 bzw. 89 Wohneinheiten zugelassen worden. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines für nichtig erklärten Bebauungsplanes. Die erteilten Baugenehmigungen entsprachen den Festsetzungen des für nichtig erklärten Bebauungsplanes. Eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung kann eine entschädigungspflichtige Maßnahme darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen wurde. csRechtBauordnungsrechtBaugenehmigungNachbarschaftRechtsprechungSchadenersatzHaftungAmtshaftungParagraph 839BGBRechtswidrigkeit§ 39 OBG NW; § 839 BGB. BGH, Urteil vom 27.1.1983 - III ZR 131/81 - OLG Hamm.Zeitschriftenaufsatz086518