Goppel, Konrad2016-12-082020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620160012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/227880Der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG-E 2016), der sich zur Zeit in der Anhörung befindet, enthält zu einem Teil Präzisierungen und Klarstellungen aber auch veränderte Zuordnungen eher redaktioneller Art. Rechtspolitisch fragwürdig ist allerdings die in § 17 Abs. 2 ROG-E vorgesehene Bundeskompetenz, für den Hochwasserschutz, Raumordnungspläne für das Bundesgebiet aufzustellen. Dies widerspricht dem hergebrachten Grundsatz, wonach dieser Aufgabenbereich in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt. Die vorgeschlagene Neuregelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG-E, wonach Gegenstand der Überprüfung eines Raumordnungsverfahrens "auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen" sein sollen, ist rechtssystematisch bedenklich. Eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 15 Abs. 3 Satz 3 ROG-E) ist sachgerecht.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG-E 2016).ZeitschriftenaufsatzDM16110436RaumordnungRaumplanungPlanungskompetenzBundBundeslandRaumordnungsverfahrenHochwasserschutzRaumordnungsrechtRaumordnungsgesetz (ROG)AufgabenbereichTrassenführungZuständigkeit