Rincke, Günther1984-03-082020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/503260Bei der Anwendung der in den Bundesländern unterschiedlichen Gesetzesregelungen zur Abwälzung der Abwasserabgabe, insbesondere auf Indirekteinleiter, kommt es auf eine ausgewogene Lösung zwischen administrativer Vereinfachung und Weitergabe des Anreizes zur Schädlichkeitsverminderung bei gewerblichen Abwassererzeugern an. Die formal notwendige Satzungs-Berücksichtigung der Abwasserabgabe sollte zum Anlaß genommen werden, auch die Gebührenbemessung an den gestiegenen Kostenanteil für Abwasser- und Schlammbehandlung anzupassen. Wenn Industrieabwässer mit spezifisch höherer Schädlichkeit zugeleitet werden, ist eine Starkverschmutzer-Regelung auf CSB- statt BSB5-Grundlage zu empfehlen. Besondere Beachtung verdient die Abwälzung bei Fortfall der Abgaben-Halbierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG infolge Zuleitung besonderer Schadstoffe. Bericht und Anlagen enthalten Regelungsbeispiele. difuAbwasserabgabeRegelungAbwasserbeseitigungAbwasserabgabengesetzUmweltschutzVersorgung/TechnikAbwasserTechnische Alternativen zur Unterverteilung der Abwasserabgabe. Forschungsbericht 10201.103. Umweltforschungsplan des Bundesministers des Innern (Wasserwirtschaft).Monographie085762