Freise, Harald1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/566692Nach wie vor gibt es keine klaren Konturen für die abfallrechtliche Beurteilung von Erdaushub und Bauschutt. Ob Erdaushub oder Bauschutt den Regelungen des Abfallrechts unterliegen richtet sich danach, ob es sich bei den genannten Materialien um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes des Bundes handelt. Dabei muß zwischen einem subjektiven und einem objektiven Abfallbegriff unterschieden werden. Beide Definitionen werden bezüglich ihrer Relevanz auf Erdaushub und Bauschutt hin analysiert. Der Durchsetzung des Vorrangs der Verwertung vor der sonstigen Entsorgung sollen die Zielfestlegungen der Bundesregierung zur Verwertung von Bauschutt, Baustellenabfällen, Erdaushub und Straßenaufbruch dienen, die Anfang 1990 im Entwurf vorgelegt wurden. Der Verordnungsentwurf sieht u.a. vor, Baustellenabfälle, z.B. Gebinde von Resten von Farben, Lösemitteln, Teer, Faserbaustoffen etc. getrennt von den bei Hoch- und Tiefbauten anfallenden sonstigen Abfällen, vor allem normalen Bauschutt und Erdaushub, zu halten und zu entsorgen. (hb)ErdaushubAbfallrechtAbfallbeseitigungAbfallverwertungVerordnungBauschuttWirtschaftsgutVersorgung/TechnikAbfallErdaushub und Bauschutt - Abfall oder Wirtschaftsgut?Zeitschriftenaufsatz154671