Geuer, Ermano2012-01-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520110522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/173958Viele Normen des Verwaltungsrechts stammen aus einer Zeit, in der an europarechtliche Fragstellungen noch nicht zu denken war. Regelungen wie in Art. 21 Abs. 1 GO finden sich bereits im Allgemeinen Preußischen Landrecht des Jahres 1774. Die aktuelle Vorschrift geht auf § 17 DGO von 1935 zurück. Heutzutage müssen sich die Normen des Verwaltungsrechts jedoch auch an europarechtlichen Vorgaben messen lassen. Es soll untersucht werden, inwiefern Art. 21 Abs. 1 GO noch für mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union in Einklang stehend gehalten werden kann oder ob nicht vielmehr eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zu verlangen wäre.Verstößt die Möglichkeit der Nutzungsbeschränkung bei öffentlichen Einrichtungen auf Gemeindeangehörige nach Art. 21 Abs. 1 GO gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union?ZeitschriftenaufsatzDM11123021VerwaltungsrechtRechtsnormVerfassungsrechtEuroparechtGemeindeÖffentliche EinrichtungNutzungEinwohnerNationales RechtNutzungsbeschränkungPrivilegierung