1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506545Die übernommene Verpflichtung, den Eigentümern von Reihenhäusern die dazugehörigen Stellplatz- bzw. Garagenflächen auf Dauer zur Verfügung zu halten, stellt eine zulässige Baulast i.S. des § 107 SchlHBauO dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baulast über eine sog. unselbständige Ordnungsverfügung durchsetzen. Zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, wenn zwischen Baulastverpflichtetem und Baulastbegünstigtem Streit über die Modalitäten der Nutzung des Stellplatzes besteht. rhRechtLandesbauordnungBaulastStellplatzOrdnungsbehördeRechtsprechungBeschlussOVG-UrteilSchlHBauO §§ 81, 107. Durchsetzung von Baulasten. OVG Lüneburg, Beschluß v. 2.9.1983 - Az. 1 A 72/82.Zeitschriftenaufsatz089093