2004-09-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1288271) Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs.1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs.6 BauGB gesteuert werden. 2) Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs.2 S.1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Vorinstanz: VGH Mannheim vom 28.2.2002 - 5 S 1141/01. difuAufhebung einer Landschaftsschutzverordnung. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02.ZeitschriftenaufsatzDC4495LandschaftsschutzLandschaftsschutzgebietNaturschutzrechtUmweltschutzBebauungsplanungBauleitplanungGemeindeAbwägungsgebotLandschaftsschutzverordnungAufhebung