1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/471506Über die Notwendigkeit einer Genehmigung von geplanten baulichen oder betrieblichen Erweiterungen oder Änderungen eines Flugplatzes entscheidet die luftverkehrsrechtliche Genehmigungsbehörde auf die Anzeige des Flughafenunternehmers hin durch Verwaltungsakt. Erklärt die Genehmigungsbehörde eine objektiv genehmigungspflichtige Erweiterung oder Änderung eines Flugplatzes für nicht genehmigungsbedürftig, so kann dadurch das den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehende Recht auf Beteiligung am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren verletzt sein. Die bauliche oder betriebliche Erweiterung oder Änderung eines FLugplatzes ist wesentlich und deshalb genehmigungsbedürftig, wenn durch sie die für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis maßgebenden Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein können. bmRechtVerkehrLuftverkehrsgesetzLuftverkehrszulassungsordnungFlughafenErweiterungÄnderungGenehmigungspflichtGenehmigungsverfahrenBeteiligungGemeindeRechtsprechungLuftVG §§ 6, 8, 10; LuftVZO §§ 40, 41, 45 - Änderung eines Flughafens, Genehmigungsbedürftigkeit. BVerwG, Urteil vom 22.6.1979 - 4 C 40.75.Zeitschriftenaufsatz052654