1981-11-272020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/481438Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist durch den Bau eines kleineren Objektes, wie zum Beispiel eines Einfamilienhauses, nicht schon deshalb gegeben, weil es im Außenbereich errichtet werden soll, sofern dieser Außenbereich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Die gemeindliche Planungshoheit ist als solche noch nicht den öffentlichen Belangen zuzurechnen. Erst angelaufene und konkretisierte Planungsverfahren sind in ihrem hoheitlichen Ablauf geschützt. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Revisionsverfahren). GBaurechtBundesbaugesetzBebauungsplanungPlanungsrechtPlanungshoheitÖffentlicher BelangAußenbereichFlächennutzungsplanWohnbauflächeGerichtsentscheidungRechtsprechungBebauungsrecht. BBauG 1979 §§ 34, 35 Abs. 2 und 3. Bundesverwaltungsgericht-Urteil des 4. Senats vom 12. September 1980 - BVerwg 4 C 75.77, BVerwg 4 C 77.77.Zeitschriftenaufsatz062854