1995-06-132020-04-272022-11-292020-04-272022-11-292012https://orlis.difu.de/handle/difu/273629Das Recht auf inklusive Bildung gem. Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) besagt, dass keine Person aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf. Da der Elementarbereich zum allgemeinen Bildungssystem gehört, ist er von der Gültigkeit der UN-BRK mit erfasst. Die Debatte über die Umsetzung des § 24 UN-BRK hat sich in den letzten Jahren zunächst auf die inklusive Bildung in den Schulen konzentriert, da hier der Nachhol- und Umsetzungsbedarf am größten ist. Allerdings hat die Debatte auch die Kinder- und Jugendhilfe erfasst, die sich mit quantitativen und qualitativen Aspekten bei der inklusiven Bildung auseinandersetzt. Der vorliegende Sachstandsbericht zur Umsetzung der UN-BRK im Elementar und Schulbereich in Deutschland (Stand 2011) befasst sich mit der rechtlichen Bedeutung des Art. 24 UN-BRK für Deutschland, den Umsetzungsaktivitäten der Bundesländer sowie den möglichen Folgekosten.Inklusion in der Bildung. Ein Sachstandsbericht zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Elementar- und Schulbereich in Deutschland (Stand 2011).Graue LiteraturDR19506BildungswesenGrundschuleKindertagesstätteIntegrationPartizipationBehinderterSonderschuleKostenBundeslandGemeindeSonderpädagogikInklusionBehindertenrechtskonventionUmsetzungKonnexität