Lehmann-Richter, Arnold2015-06-122020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620150173-1564https://orlis.difu.de/handle/difu/224244Die Anwendbarkeit der sog. Mietpreisbremse ist nach § 556d Abs.1 BGB an zwei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen werden und zum anderen muss dieser Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegen. Der Beitrag untersucht nach einem kurzen Überblick über das Instrument der Gebietsverordnungsermächtigung die Gültigkeitsvoraussetzungen einer "Mietpreisbremsenverordnung" nach § 556d Abs. 2 BGB sowie ihre gerichtliche Kontrolle.Voraussetzungen und Kontrolle einer Gebietsverordnung zur Mietpreisbremse.ZeitschriftenaufsatzDM15042822WohnungswesenMietwohnungMiethöheRechtsverordnungWohnungsrechtMietpreisbremse