1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470734Eine Landschaftsschutzverordnung, die keinen Raum mehr lässt für die Planungshoheit der Gemeinde, ist nichtig. Vertragliche Verhandlungen der Gemeinde mit einer Bauträgergesellschaft während des Planaufstellungsverfahrens führen nur zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, wenn dadurch eine dem Abwägungsgebot entsprechende planerische Entscheidung verhindert wird. Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Landesbauordnung über notwendige Stellplätze und über Grenzabstände berührt nicht die Gültigkeit eines Bebauungsplans. bmRechtBebauungsplanungNaturschutzBauordnungsrechtLandschaftsschutzverordnungPlanungshoheitGemeindeAbwägungStellplatzUrteilRechtsgültigkeit eines Bebauungsplanes. OVG Rheinl.-Pfalz Urt.v. 6.3.1979 - 10 C 10/78.Zeitschriftenaufsatz051834