1981-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/478086Es geht um die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes für eine Kläranlage und den Verteilungsmaßstab. Der Senat verneint die Meinung des Antragstellers, dass der beitragsfähige Aufwand zu mindern sei, weil die Kläranlage überdimensioniert sei. Die Gemeinde habe innerhalb ihres Planungsspielraumes richtig gehandelt. Er verneint auch die Meinung, nach der 3 Gewerbebetriebe, 2 Metzgereien und 1 Brauerei - allein nach dem EGW-Maßstab an dem Gesamtbeitrag für die Kläranlage beteiligt werden müssten. csRechtKommunalrechtWasserKanalisationAbwasserKläranlageAbwasserabgabeBeitragssatzungNormenkontrolleBayVGH, Normenkontroll-Beschluß vom 19.12.1979 Nr.180 IV 74.Zeitschriftenaufsatz059471