Frenz, Walter1993-06-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/95812Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, ob ein Rechtssubjekt des Privatrechts allein deshalb, weil ihm von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft staatliche Funktionen übertragen ("beliehen") werden, einen Staatshaftungsanspruch gem. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 34 GG bzw.§ 1 des DDR-Staatshaftungsgesetzes (StHG) begründen kann und ob es selbst von dem Geschädigten verklagt werden kann. Als Voraussetzung für die Klärung dieser Frage wird zunächst der Status des Beliehenen untersucht sowie ein Überblick über das Staatshaftungsrecht gegeben. Es stellt sich heraus, daß der Beliehene einen Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG begründen kann. Er ist auch selbst zum Ersatz des Schadens verpflichtet; ersatzweise haftet jedoch bei Zahlungsunfähigkeit des Beliehenen die beleihende Körperschaft. Das gleiche gilt auch in dem Bereich des § 1 DDR-StHG in der Fassung des Einigungsvertrages. lil/difuDie Staatshaftung in den Beleihungstatbeständen.MonographieS93190016HaftungsrechtZivilrechtVerwaltungsorganisationAmtshaftungJuristische PersonVerwaltungVerfassungsrechtVerwaltungsrechtRechtStaatshaftungBeleihungPrivaterBeliehener