1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/500460Die in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorgesehene Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Ihre Erteilung bewirkt, dass ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtsmäßig wird. Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist. Die Bildung von Abschnitten i.S. des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG verlangt zumindest ein Handeln der Gemeinde, durch das ihr entsprechender Wille bekundet wird. Soll die Verlängerung einer bestehenden Innenbereichsstraße im Außenbereich angelegt werden, kann nicht die gesamte Straße Gegenstand einer Abschnittsbildung sein. -z-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungsbeitragGemeindeRechtsprechungZustimmungBVerwG-UrteilBBauG §§ 125, 130, 133 bis 135. BVerwG, Urteil v. 27.9.1982 - Az. 8 C 145.81 - Münster.Zeitschriftenaufsatz082888