Achleitner, Friedrich1981-12-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261979https://orlis.difu.de/handle/difu/481714Es wird der Entwurf zum oberösterreichischen Ortsbildschutzgesetz kritisiert, der Begriff Ortsbild aus seinen historischen Vorläufern erklärt und seine Beschränkung aufgezeigt sowie der gegenwärtige Stand der Architektur am Funktionalismusbegriff kritisiert. Ein Gesetz zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes hat seine Berechtigung, solange es vornehmlich dazu dient, die willkürlichen, spekulativen und allzu einseitigen Entwicklungen abzubremsen und zu korrigieren. Es sollte aber nicht dazu dienen, neue Entwicklungen zu verhindern. Es wäre schade, wenn dieses Gesetz dazu führen würde, die Bauvorhaben des kleinen Mannes bis zu den Türklinken zu reglementieren und zu überwachen, während die großen Eingriffe in die Landschaft und Bausubstanz weiterhin unkontrolliert und ungehindert von Vertretern der kulturellen Interessen durchgeführt werden können. st/difuArchitekturOrtsbildBaukulturStadterhaltungStadtgestaltStadtentwicklungsplanungOrtsbild - was man darunter verstehen kann.Aufsatz aus Sammelwerk063130