Weidemann, Gunde1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261971https://orlis.difu.de/handle/difu/437872Mit dem neugewonnenen Interesse an ,,Planung'' erschließt man neue Bereiche öffentlichen Handelns, besonders im sogenannten gesetzesfreien Raum.Auch das Interesse an der Ausschöpfung bestehender Kompetenzen zu planungsrechtlicher Normsetzung ist gestiegen.Aus der mittels Planung veränderten und erweiterten Staatstätigkeit ergibt sich eine Vielzahl von Planungsträgern.Daraus ergibt sich ein wachsendes Bedürfnis nach Koordination.Die Raumordnung ist der wichtigste Koordinationsträger, wobei die Koordination horizontal und vertikal verläuft.Im Verhältnis räumlich abgestufter, jedoch in ihrer Hoheit qegeneinander verfassungsrechtlich abgesicherter Planungsträger findet die Raumordnung ihrer Arbeitsweise nach und als Koordinationsträger für das staatliche Handeln die größten Aufgaben innerhalb der Staatsstufen.Die Raumordnung kann bei einer föderalistischen Verfassung kein homogenes Gebilde sein.Die Verfassung tendiert zur Dezentralisierung, die Raumordnung zur Zentralisierung.Der Zwiespalt muß durch ein Höchstmaß an vertikaler Koordination der Raumordnung gelöst werden.RaumordnungRaumordnungsrechtGesetzgebungRaumordnungsgesetzBindung und Freiheit in der Raumordnung für Bund und Länder nach dem Raumordnungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung des nordrhein-westfälischen Landesplanungsgesetzes.Graue Literatur012779