Woite, Manfred1981-08-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261963https://orlis.difu.de/handle/difu/477657Eine Abgrenzung der allgemeinen Kompetenzaufteilung zwischen Gemeinde und Landkreis sieht in etwa so aus den Gemeinden muß gem. Art. 28 II GG das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln; der Landkreis ist z. B. nach r 2 der Landkreisordnung von NRW (nw LKrO) Träger der öffentlichen Verwaltung in bezug auf überörtliche Angelegenheiten. Diese allgemeine Abgrenzung kann durch einen Aufgabenkatalog in allgemeinen oder Spezialgesetzen konkretisiert werden. Geschieht dies nicht, muß anhand der allgemeinen Abgrenzung im Einzelfall entschieden werden. Die Arbeit befaßt sich mit der speziellen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Landkreis oder das Amt in einem vom Autor entwickelten, förmlichen Verfahren die Möglichkeit hat, eine Aufgabe, die ebenso in gemeindliche Zuständigkeit fällt, in ausschließlicher Zuständigkeit durchzuführen. chb/difuLandkreisAmtKompetenzKompetenzaufteilungPflichtaufgabeKommunalpolitikVerfassungsrechtGesetzgebungKommunalrechtVerwaltungsorganisationRechtsgeschichteDie Kompetenzaufteilung im Landkreis und im Amt. Zur Bedeutung der sog. Kompetenz-Kompetenz der Landkreise und Ämter.Monographie059042