Kropp, Olaf2008-10-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520080943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/141504In einem Urteil vom 28.6.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klargestellt, dass die Verantwortlichkeit des Abfallbesitzers für die Erfüllung seiner abfallrechtlichen Entsorgungspflicht auch dann bis zur vollständigen Verwertung beziehungsweise Beseitigung bestehen bleibt, wenn er sich zur Pflichterfüllung eines Dritten bedient und diesem den Abfallbesitz zur Durchführung des Auftrags überträgt. Während das Abfallgesetz von 1986 (AbfG 1986) noch von einem Verständnis der Entsorgung als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge geprägt war, setzt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) verstärkt auf eine private Abfallwirtschaft und legt damit eine duale Entsorgungsordnung fest, nach der Eigenentsorgung und öffentliche Entsorgung nebeneinander stehen, beziehungsweise miteinander verschränkt sind. Der private Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist nicht zur Verwertung oder Beseitigung verpflichtet, sondern zur Überlassung. Mit der Überlassungspflicht korrespondiert eine Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Durch die Einschaltung eines Dritten ändern sich regelmäßig die Besitzverhältnisse, doch bleibt der Abfallerzeuger auch noch nach Verlust des Abfallbesitzes bis zur endgültigen Verwertung seiner Abfälle verantwortlich. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag die Verwertungs-, Beseitigungs- und Überlassungspflicht definiert. Außerdem wird auf die Haftungsrisiken bei der Drittbeauftragung eingegangen.Umfang und Dauer der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers und -besitzers.ZeitschriftenaufsatzDH14047EntsorgungAbfallAbfallrechtAbfallwirtschaftTrägerschaftGemeindeunternehmenPrivatwirtschaftPrivater HaushaltAuftragsvergabeRechtsstellungAbfallverwertungUmweltverträglichkeitHaftungRechtsprechungEntsorgungspflichtÜberlassungspflichtVerwertungspflicht