Mengel, Andreas2019-07-182020-01-062022-11-252020-01-062022-11-252019978-3-7376-0598-4https://orlis.difu.de/handle/difu/255310Nach dem geltenden Recht ist die Bauleitplanung in vielfältiger Form gehalten, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ("Naturschutzbelange") bei der räumlichen Entwicklung des Gemeindegebietes einzubeziehen. Dabei ist zwischen den Planungszielen in § 1 Abs. 5 BauGB, den einschlägigen Abwägungsbelangen in § 1 Abs. 6 BauGB (siehe insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) und b)), den Abwägungsdirektiven in § la Abs. 2 (Boden) und Abs. 5 BauGB (Klima), der städtebaulichen Eingriffsregelung (§ la Abs. 3 BauGB mit ihren Bezügen zu § 14 Abs. 1 BNatSchG) sowie dem strikten Naturschutzrecht (FFH-Verträglichkeitsprüfung, §§ la Abs. 4 und §§ 34, 36 BNatSchG; Schutzgebiete nach nationalen Schutzgebietskategorien, §§ 23 ff. BNatSchG; gesetzlicher Biotopschutz, § 30 BNatSchG; besonderer Artenschutz, §§ 44 f. BNatSchG) zu unterscheiden. Hinzu kommt die Landschaftsplanung (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g) BauGB, 2 Abs. 4 S. 6 BauGB, §§ 9 ff. BNatSchG), die für die konkrete räumliche Fassbarkeit der Naturschutzbelange von besonderer Bedeutung ist. Angesichts der erheblichen Herausforderungen, die beispielsweise im Rahmen der Handlungsfelder "Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel", "Bodenschutz und Reduzierung der baulichen Flächeninanspruchnahme" sowie "Biodiversität und Stadtnatur" zu verzeichnen sind, wären eine Weiterentwicklung der Bauleitplanung zu einer umfassenden räumlichen Gesamtplanung auf kommunaler Ebene, eine Rücknahme von Regelungen, die falsche Steuerungsanreize setzen und eine Stärkung der Naturschutzbelange durch einschlägige Bewertungsmaßstäbe und weitere gewichtungsverstärkende Abwägungsdirektiven zielführend.Naturschutzbelange in der Bauleitplanung.Aufsatz aus SammelwerkDM19052032NaturNaturschutzLandschaftspflegeBauleitplanungAbwägungEingriffsregelungNaturschutzrechtFlächeninanspruchnahmeStadtnaturBiotopschutzKlimaschutz