1986-07-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/524489Ein Nachbar, dessen öffentlich-rechtliches Abwehrrecht allenfalls darauf gerichtet sein kann, dass die Nutzung des ihn beeinträchtigenden Bauwerks untersagt wird, kann in der Regel den Erlass einer die Stillegung der Bauarbeiten verfügenden einstweiligen Anordnung nicht verlangen. Der Beschluss des OVG beruht auf VwGO § 123. (-y-)NachbarrechtNutzungBauwerkRechtsprechungBeschlussNachbarschutzEinstweilige AnordnungOVG-UrteilAbwehrrechtBebauungsplanungVwGO § 123; Öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen Nutzung von Nachbargrundstück; OVG Münster, Beschluß v. 22.8.1984 - Az. 7 B 1083/84.Zeitschriftenaufsatz107863