Ziegler, Jürgen1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/85539Die BauNVO hat durch mehrfache Novellierung eine Form gewonnen, die eine Interpretation zuweilen erschwert. So ist für denjenigen, der die Entwicklung nicht kennt, die Unterscheidung zwischen Gliederung und besonderen Festsetzungen nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Beitrag wird auf die nach Paragraph 1 IV bis IX zulässigen Festsetzungen eingegangen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden sind danach umfangreich. Eine Festsetzung im Wege der Gliederung setzt voraus, daß jeweils nur Teilflächen in der Nutzung eingeschränkt werden. Der Ausschluß nach Absatz 5 hat bestimmte Arten von Nutzungen zum Inhalt und setzt voraus, daß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Das bedeutet, daß der Ausschluß Begrenzungen hinsichtlich der Zahl der betroffenen Arten und Nutzungen unterliegt. Bei der Gliederung können dagegen auf der von den Festsetzungen betroffenen Teilfläche alle Nutzungen bis auf eine ausgeschlossen werden. Weitere Abschnitte des Beitrags befassen sich mit den städtebaulichen Gründen und den besonderen städtebaulichen Gründen, der Bestimmtheit der Festsetzungen und den mit der Festsetzung von Sondergebieten bestehenden Möglichkeiten.Differenzierende Festsetzungen in den Baugebieten. Zur Auslegung des §§ 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO und zu den Sondergebieten.ZeitschriftenaufsatzI94040312BaunutzungsverordnungBebauungsplanBaugebietFestsetzungGliederungNutzungSondergebietZulässigkeitPlaninhalt