Schultze, Jörg-Martin1989-05-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/549387§ 11 III BauNutzVO 1977 ist in der Auslegung, die die Vorschrift 1984 durch das BVerwG erfahren hat, verfassungsgemäß. Die Vorschrift regelt in Satz 3 den Eingriffstatbestand klar und präzise. ("wenn die Geschoßfläche 1.500 qm überschreitet"). Die Unbestimmtheit in der Behandlung typabweichender Fälle liegt in der Natur der Typisierung und ist als unverzichtbar hinzunehmen. Sie begünstigt als Abweichung von der Regel den Betroffenen. Ein typabweichender Fall kann aber nicht vorliegen, wenn noch nicht einmal die "verordneten" Voraussetzungen des Typs vorliegen, d.h. wenn die Geschoßfläche 15000 qm nicht überschreitet. In diesen Fällen kann eine Unzulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten nicht aus den unbestimmten Rechtsbegriffen der § 11 III 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNutzVO 1977 hergeleitet werden. (-y-)EinkaufszentrumEinzelhandelsunternehmenGrundflächeBaugenehmigungRechtsprechungParagraph 11ZulässigkeitHandelsunternehmenVerfassungsmäßigkeitBVerwG-UrteilRechtBaunutzungsverordnung§ 11 III BauNutzVO 1977 - Von der verfassungskonformen zur verfassungswidrigen Auslegung.Zeitschriftenaufsatz136995