Driehaus, Hans-Joachim2003-06-182020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/128143Die Gemeinde rechnet eine 1000 m lange, insgesamt völlig gleich aussehende Straße ab, deren erste 500 m aufgrund eines Erschließungsvertrags ein Erschließungsunternehmer und deren sich anschließende 500 m die Gemeinde selbst hergestellt hat. Die Gemeinde zieht zu einem Erschließungsbeitrag auch den Eigentümer heran, dessen Grundstück einzig an die vom Erschließungsunternehmer hergestellte Straßenstrecke angrenzt und der dieses Grundstück vom Erschließungsunternehmer erworben hat. Der Fall wirft die Frage auf, ob die Gemeinde berechtigt ist, einen Erschließungsbeitrag selbst von den Eigentümern zu erheben, deren Grundstücke nur an die vom Erschließungsunternehmer hergestellte Straßenstrecke angrenzen und die ihren Anteil an den Herstellungskosten bereits über den Kaufvertrag an den Erschließungsunternehmer entrichtet haben. Das OVG Schleswig hat in dem Urteil vom 18.12.2002 (2 L 246/01) wie auch das BVerwG in dem Urteil vom 22.3.1996 (8 C 17.94) diese Frage bejaht. Dagegen haben das OVG Münster in dem Urteil vom 24.11.1998 (3 A 706/91) und das OVG Lüneburg in dem Beschluss vom 27.4.2000 (9 M 4297/99) diese Frage verneint. difuDie erschließungsrechtliche "Regimeentscheidung" der Gemeinde (§ 123 Abs.1 BauGB).ZeitschriftenaufsatzDC3811GebührErschließungsbeitragGemeindestraßeStraßenbauErschließungsbeitragsrechtErschließungsanlageGemeindeErschließungsunternehmerGrundstückseigentümer