Messerschmidt, Burkhard2014-02-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520141439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/220970Mit der Einführung der HOAI 2013 sind zugleich auch die Bestimmungen für die Honorierung von Änderungs- und Zusatzleistungen der Architekten und Ingenieure abermals verordnungsrechtlich abgeändert worden. Zusammenfassend bleibt deshalb zu § 10 HOAI 2013 Folgendes festzuhalten: Der Verordnungsgeber hat mit § 10 HOAI 2013 abweichend vom bisherigen Recht neue und zwingende Grundlagen für die Bemessung von Änderungs- und Zusatzhonoraren begründet. Für die Heranziehung der Honorarregelungen des § 10 HOAI 2013 ist aber nur Raum, wenn es sich tatsächlich um Änderungs- und Zusatzleistungen handelt, die von den ursprünglichen vertraglichen Beschaffenheitskriterien abweichen und nach den Vorstellungen der Parteien auszuführen sind. Bei Vorliegen derartiger, echter Änderungs- und Zusatzleistungen hat die Fortschreibung der Honorare nach den ganz oder anteilig zu wiederholenden Grundleistungen und - bei veränderten anrechenbaren Kosten - nach der fortgeschriebenen Kostenberechnung zu erfolgen. Die Parteien können sich auf Einzelheiten hierzu vor, bei oder nach Vornahme der Änderungs- und Zusatzleistungen verständigen. Die Verständigung der Parteien hat dabei jedoch dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass anders als nach der Vorläuferbestimmung des § 3 II 2 HOAI 2009 - keine uneingeschränkte Vertragsfreiheit besteht, weil die Honorarfortschreibung unter Beachtung des Mindestsatzgebots nach § 7 V HOAI 2013 zu erfolgen hat.Das Honorar für Änderungs- und Zusatzleistungen nach der HOAI 2013.ZeitschriftenaufsatzDM14012411BaurechtHonorarordnungHOAIGesetzesnovelleArchitektenrechtZusatzleistungVertragsänderung