1985-04-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/512371Ein Wohnbauvorhaben fuegt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier Auslieferungslager eines Molkereibetriebs) gepraegten Umgebung ein, wenn es nicht staerkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (BVerwGE 50, 49 (54 f.)) zumutbaren - Belaestigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.Die gewerbliche Nutzung braucht gegenueber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Ruecksicht zu nehmen als gegenueber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. -y-RechtBebauungsplanungWohnbebauungGewerbebetriebBundesbaugesetzRechtsprechungMolkereiBeschlussWohnbauParagraph 34BVerwG-UrteilBBauG § 34. BVerwG, Beschluß v. 5.3.1984 - Az. 4 B 171.83 - OVG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz095080