Schlamann, HansRuttloff, Marc2012-08-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520120012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/175058Nach den Bestimmungen der Landesbauordnungen erlischt eine Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist - in den meisten Ländern von drei Jahren - nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird. Für die bloße Unterbrechung einer genehmigten Nutzung eines Baugrundstücks - beispielsweise wegen Mietleerstandes einer Gewerbeimmobilie - existiert keine ausdrückliche entsprechende Bestimmung. Einige Baubehörden stellen jedoch die Nutzungsunterbrechung einer nicht ausgeübten Baugenehmigung gleich. Entgegen dieser Auffassung unterliegen vorübergehende Nutzungsunterbrechungen hingegen nur den allgemeinen Maßstäben des § 43 Abs. 2 VwVfG. Ein Erlöschen der Baugenehmigung kann nach diesen Voraussetzungen nur bei einer erkennbar dauerhaften Nutzungsaufgabe oder -änderung angenommen werden.Mietleerstand als Erlöschungsgrund für Baugenehmingungen? Zur Wirksamkeit von Baugenehmigungen bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung.ZeitschriftenaufsatzDM12072302BaurechtVerwaltungsrechtBaubehördeBaugenehmigungNutzungGewerbeBaugrundstückRechtsprechungVerfahrensrechtVerwaltungsverfahrensrechtNutzungsunterbrechungLeerstandGewerbeimmobilieLöschung