Junker, Heinrich1980-02-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261961https://orlis.difu.de/handle/difu/444387Die Erfüllung von staatlichen Aufgaben durch die Gemeinden ist eine Seite des Begriffs der Gemeinschaftsaufgabe. Das Grundgesetz verleiht dem Bund keinerlei gemeinderechtliche Zuständigkeit. Diejenigen Gesetzgebungsbereiche, die ihrem Inhalt nach in einer Gemeindeordnung zu regeln sind, gehören nicht zur Zuständigkeit des Bundes. Die Länder - nicht der Bund -bestimmen, wie ein Bundesgesetz auszuführen ist. Insbesondere sind der Kommunalgesetzgebung der Länder - auch bei der Bundesauftragsverwaltung mit Zustimmung des Bundesrates - vorbehalten die Bestimmung einer Aufgabe als Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheit, ob für eine bestimmte Angelegenheit an Stelle eines kommunalen Gremiums eine Einzelpersons tätig werden soll, die unmittelbare Bildung kommunaler Behörden oder die Verpflichtung der Gemeinden dazu, ob die Gemeinde bestimmte Angelegenheiten durch Satzung regeln soll. Diese Grundsätze sind in verschiedenen Bundesgesetzen verletzt worden.GesetzesvollzugGemeindeGemeinschaftsaufgabeVerfassungsrechtKommunalverfassungGemeinderechtVerbandRechtVerwaltungGemeinschaftsaufgaben zwischen Staat und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unter der Selbstverwaltungsgarantie.Aufsatz aus Sammelwerk020144