1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506305§ 35 Abs. 4 BBauG erleichtert die Nutzungsänderung nur für solche baulichen Anlagen, die bisher tatsächlich im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 BBauG genutzt worden sind. Fehlt es hieran, so genügt es nicht, dass die bauliche Anlage nur für eine der bezeichneten privilegierten Nutzungen genehmigt worden ist. -z-RechtBundesbaugesetzBauplanungsrechtNutzungsänderungBauvorhabenRechtsprechungAußenbereichParagraph 35ZulässigkeitBVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Nutzungsänderung im Außenbereich. § 35 Abs.4 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.Mai 1983 - 4 C 16.79. OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz088853