2004-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1285571) In einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entledigt sich der Besitzer von im Bergbau anfallendem Nebengestein und von bei der Erzaufbereitung anfallenden Sandrückständen dieser Stoffe oder will sich ihrer entledigen, und diese sind daher als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.3.1991 einzustufen, es sei denn, der Besitzer verwendet sie rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der betreffenden Grube und erbringt ausreichende Garantien dafür, dass die für diese Verwendung bestimmten Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden. 2) Nationale Rechtsvorschriften sind, soweit sie keine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156, insbesondere von Artikel 11, darstellen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als andere Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie für eine der dort genannten Abfallgruppen anzusehen, wenn sie die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist. difuZur Abgrenzung von Nebenprodukt und Abfall nach EG-Abfallrecht. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C-114/01 - AvestaPolarit.ZeitschriftenaufsatzDC4225AbfallrechtEntsorgungAbfallbeseitigungAbfallverwertungGerichtsentscheidungBergbauErzbergbauAbfallartNebenproduktAbgrenzungBergbausanierungEG-Recht