Soppe, Martin2002-08-262020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2620023-428-10587-7https://orlis.difu.de/handle/difu/55339In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in etlichen Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen. Der Autor unternimmt den Versuch nachzuweisen, dass eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, dass die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für diese Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann. difuParlamentarische Selbstentmachtung als faktische Wahlrechtsbeeinträchtigung. Ein Beitrag zum subjektiven Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG.MonographieDG2403VerfassungsrechtBundestagKompetenzDemokratieWahlenEuroparechtAufgabenverlagerungKompetenzverlagerungWahlrechtBundesverfassungsgericht