Hannig, Uwe1987-12-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/537815Nach § 10 MHG gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum das Miethöhengesetz, d.h. soweit Wohnraum nicht preisgebunden ist, gilt er als preisfrei. Entscheidend für den Übergang zur Preisfreiheit ist das Ende der Preisbindung. Die dafür nach dem Wohnungsbindungsgesetz notwendigen Bedingungen werden einzeln aufgeführt. Bei Ende der Preisbindung erheben sich Mietpreisrechtsfragen, z.B. bei Neubezug oder beim Beispiel in einer Gemeinde unter 200.000 Einwohnern. Hier ist die Frage der Mietgestaltung, des Zugangs der Mieterhöhungserklärung und der Kappungsgrenze kurz erläutert. Auch das Mietvertragsrecht bei bestehenden Mietverhältnissen muss beim Übergang in die Preisfreiheit überprüft werden. Die Betriebskostenvollumlage ist jetzt nicht mehr zwingend. Der Vermieter hat die Wahlfreiheit, ob die Betriebskosten nach Gebäuden oder Wirtschaftseinheiten erhoben werden sollen. Kurz wird auf die gemeinnützige Miete bei Wegfall der Preisbindung und auf das Grundsteuerrecht eingegangen. (hg)MietwohnungMiethöheSozialer WohnungsbauMietrechtPreisbindungMiethöhengesetzMietvertragWohnungsrechtÜbergang vom preisgebundenen in preisfreien Wohnraum.Zeitschriftenaufsatz125252