2005-06-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/129279Allg. Verwaltungsvorschriften zu StVO § 2: 1) Links angelegte Radwege können im Einzelfall auch in Gegenrichtung freigegeben werden, wenn dies zur Senkung der Zahl der Fahrbahnüberquerungen geeignet ist und besondere bauliche Voraussetzungen erfüllt sind. 2) Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten kann eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen nicht rechtfertigen. 3) Ziel der Radwegnovelle sind bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dem gegenüber greift der Einwand fehlender Haushaltsmittel nicht ohne weiteres durch.Benutzungspflicht für linksseitigen Radweg nur im Ausnahmefall. VG Hannover, Urteil vom 23.7.2003 - 11 A 5004/01.ZeitschriftenaufsatzDC4947StraßenverkehrIndividualverkehrStraßenverkehrsrechtFahrradverkehrVerkehrssicherheitFahrradwegRadwegebenutzungspflichtAusnahmetatbestandBenutzungGegenrichtungRadfahrerVerkehrsteilnehmer