Paul, Michael1997-10-302020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261996https://orlis.difu.de/handle/difu/103980Bis zur Einfügung des Art. 23 ins GG konnte der Bund nach dem früheren Art. 24 I GG ohne Zustimmung der Bundesländer "Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen" der EU Übertragen. Das 1979 eingerichtete "Länderbeteiligungsverfahren" räumte den einzelnen Ländern lediglich ein Recht zur Stellungnahme in gemeinschaftsrechtlich zu regelnden Fragen ein, die auch Interessen und Kompetenzen der Länder nach Art. 70 ff. GG tangierten. Das Bundesratsverfahren von 1986 verpflichtete die Bundesregierung lediglich, Stellungnahmen des Bundesrats bei EG-Beschlüssen, die Gesetzgebungsmaterien der Länder berührten, einzuholen undzu berücksichtigen. Durch den Maastrichter Vertrag und die GG- Änderung 1992 ist die Mitwirkungsbefugnis der Länder an Rechtsetzungen der Gemeinschaft gestärkt worden: bei formellen Rechtsetzungsakten der EU insofern, als Übertragungen von Hoheitsrechten grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Art. 23 I); bei judiziellen Entscheidungen insofern, als der Europäische Gerichtshof über die Subsidiaritätsklausel des Art. 3 b II EG-Vertrag Länderkompetenzen stark machen kann. gar/difuDie Mitwirkung der Bundesländer an der Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften de lege lata und de lege ferenda.MonographieS97110006EuroparechtBundeslandMitwirkungRechtsprechungLandtagRechtsgeschichteVerfassungsrechtGesetzgebungRechtsetzungBundesratBeteiligungRegionalausschussSubsidiaritätsprinzipRechtsreformReformvorschlag