2004-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1287431) Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, dass in Rheinland-Pfalz vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets eine Beteiligung der betroffenen Bürger gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. 2) Bereiche, die bauplanungsrechtlich nach § 30 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, können grundsätzlich in den Geltungsbereich einer Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets einbezogen werden. 3) Die Regelungen einer Verordnung zur Feststellung eines Überschwemmungsgebiets bestimmen im Sinne von Art.14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. difuFeststellung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. OVG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 1 C 10100/03.ZeitschriftenaufsatzDC4411BauleitplanungBauplanungPlanungsrechtGemeindeWasserbehördeRechtsverordnungPlanfeststellungFeststellungÜberschwemmungsgebiet