1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487457Ein Ersatzbau- bzw. das Wiederaufbauvorhaben erfüllt das Tatbestandsmerkmal "beabsichtigt" nur dann, wenn es im Zeitpunkt des Genehmigungsantrages nicht bereits errichtet ist. Auf die "längere Zeit", die der Eigentümer das Wohngebäude eigengenutzt haben muss, dass er durch ein neues Wohngebäude ersetzen will, sind Wohnzeiten des Voreigentümers grundsätzlich nicht anzurechnen. Ein "anderes außergewöhnliches Ereignis" (der Zerstörung des alten Bauwerkes) liegt nicht vor bei dem allmählichen Verfall eines (etwa 100 Jahre) alten Hauses, der bei Reparaturarbeiten offenkundig geworden ist und zur Zerstörung des Hauses geführt hat. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 35 I Nr. 1 BBauG, 35 V 1 Nr. 1 und 2 BBauG. -y-RechtBebauungsplanungWohngebäudeErsatzbauBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichRechtsprechungBVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Ersatzbau für ein verfallenes Gebäude. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 2.78, OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz069147