1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472627Die in § 183 a Abs. 1 BBauG 1979 angeordnete Einstellung solcher Verfahren, die die Erteilung von Auflassungsgenehmigungen zum Gegenstand haben, begegnet in der darin liegenden Rückwirkung keinen Bedenken, weil die mit der Beseitigung des Genehmigungserfordernisses fortfallende Schutzwirkung des Bodenverkehrsrechts dadurch ausgeglichen wird, dass zugunsten der Betroffenen privatrechtlich die Grundsätze über die Erschütterung der Geschäftsgrundlage eines Vertrages eingreifen. Das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, und damit zugleich ihre Planungshoheit sind als solche keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG. -z-RechtBundesbaugesetzBodenrechtBodenverkehrsrechtAuflassungsgenehmigungSchutzwirkungWegfallAusgleichPlanungshoheitPlanungRechtsprechungBodenverkehrsrecht. Bebauungsrecht. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.1979 - BVerwG 4 C 22.77.Zeitschriftenaufsatz053800