Hoenes, Ernst-Rainer1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/530030Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG Rheinland-Pfalz sind Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Das Urteil stellt klar, dass diese Rechtspflicht unbehängig davon besteht, ob das Kulturdenkmal bereits zusätzlich förmlich geschützt ist. Damit ist im baurechtlichen Verfahren kein Kulturdenkmal schutzlos, nur weil es noch nicht nach §§ 8 ff DSchPflG Rheinland-Pfalz zusätzlich förmlich geschützt ist. Vielmehr ist der förmliche zusätzliche Schutz nur rechtstechnischer Anknüpfungspunkt für weitergehende gesetzliche Verpflichtungen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG. (kl)DenkmalKulturdenkmalAbbruchRechtsprechungDenkmalschutzverfahrenUnterschutzstellungErhaltungsgebotZumutbarkeitsgrenzeOVG-UrteilRechtDenkmalschutzOVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.6.1985 - 8A 76/84 - rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz117026