Bleicher, Ralf1981-08-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/478079Das Wiederaufbauprivileg gilt nur für Gebäude, die zum Zeitpunkt ihrer Zerstörung Bestandsschutz genossen. Im Falle eines nicht vorliegenden Bestandsschutzes kann ein Wiederaufbauanspruch durch eine "eigentumsmäßig verfestigte Anspruchsposition" vorliegen. Anspruch auf Wiederaufbau besteht nur bei Zerstörung durch Naturereignisse o.ä., nicht bei einer durch den Eigentümer selbst herbeigeführten Zerstörung. csRechtBundesbaugesetzParagraph 35AußenbereichBestandsschutzPrivilegiertes VorhabenDer Ersatz von zerstörten Gebäuden im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5, Satz 1,2 BBauG.Zeitschriftenaufsatz059464