Prahl, Albert1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/500309Nimmt man schwebende Wirksamkeit, also Vernichtbarkeit des fehlerhaft bekanntgemachten Bebauungsplanes durch Rüge an, so ist die Bekanntmachung nach § 12 Art. 3 BBauG-Novelle 1976 kein Akt der Rechtssetzung, sondern eine notwendige Verfahrenshandlung, um sich auf die Verfristung von Fehlern berufen zu können. Komplikationen lassen sich vermeiden, wenn man zu § 155 a BBauG und der mit gleicher Tendenz erlassenen Vorschrift der 1976 § 12 Art. 3 BBauG-Novelle annimmnt, der formell fehlerhaft erlassene Bebauungsplan sei schwebend wirksam und werde vollends wirksam bei in der Frist unterlassenen Rüge, also ex tunc. rhRechtBundesbaugesetzBebauungsplanGemeindeBekanntmachungFehlerhaftigkeitZur örtlichen Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 der Novelle zum BBauG vom 18.8.1976 im Lande Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz082737