Hoeltzenbein, Bettina1994-02-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251990https://orlis.difu.de/handle/difu/97844Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) übt aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) eine materielle Staatsaufsicht über die Versicherungswirtschaft aus. Sowohl die Zulassung zum Geschäftsbetrieb (§§ 5-14 VAG) als auch die laufende Geschäftsführung (§§ 81-89) sind von Voraussetzungen abhängig, die vor allem im Interesse der Versicherungsnehmer zu beachten sind. Als wichtigstes Kontrollinstrument hat sich seit dem Inkrafttreten des VAG in der Verwaltungspraxis die "geschäftsplanmäßige Erklärung" entwickelt. Darunter ist eine schriftliche Erklärung des Versicherungsunternehmens gegenüber der Aufsichtsbehörde zu verstehen, in dem es ein bestimmtes Verhalten im Rahmen seines Versicherungsbetriebes verspricht. Durch die Aufforderung zu solchen Erklärungen kann die Behörde vermeiden, selbst Anordnungen treffen zu müssen. Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und die rechtlichen Grenzen dieser Art der Aufsichtstätigkeit werden hier aufgezeigt. lil/difuDie öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geschäftsplanmäßiger Erklärungen im Vorfeld imperativen Verwaltungshandelns.Graue LiteraturS93500008VerwaltungshandelnVersicherungsrechtBehördeWirtschaftsrechtRechtsprechungRechtsschutzRechtsgeschichteVerfassungsrechtVerwaltungsrechtErklärungAufsichtsbehördeVerwaltungsverfahrensgesetzVersicherungsaufsichtGeschäftsplan