1984-10-102020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/507900Die beharrliche Weigerung, erforderliche Schönheitsreparaturen auszuführen, kann einen Kündigungsgrund nach § 564 b BGB bilden. Ein Grund zur fristlosen Kündigung nach § 553 BGB ist nur gegeben, wenn das Mietobjekt infolge der Vertragsverletzung des Mieters wesentlich gefährdet wird. Die Exmittierung des Mieters als Konsequenz der Kündigung muss das allein angemessene Mittel sein, um das Vermieterinteresse zu schützen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der über die Institute "Treu und Glauben" und "Rechtsmissbrauch" ins bürgerliche Recht Eingang findet und jeder Rechtsausübung innewohnt. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 564 b und 553 BGB. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumKündigungRechtsprechungSchönheitsreparaturLG-Urteil§§ 564 b, 553 BGB. LG Hamburg, Urteil v. 2.3.1982 - 16 S 287/81.Zeitschriftenaufsatz090560