Lemken, KatharinaMohr, Tilmann2019-04-172020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520181435-2206https://orlis.difu.de/handle/difu/251651§ 10 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) regelt, dass der Landtag "dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage nur in unveränderter Form zustimmen [kann], es sei denn, die Vertrauenspersonen erklären sich mit einer Änderung einverstanden". Hieraus erwächst die Fragestellung, in wieweit der Landtag als gesetzgebendes Organ Gesetze, deren Entwurf aus einer Volksinitiative stammt, wieder aufheben oder abändern kann.Zur Änderungsfestigkeit von Gesetzen, deren Gesetzentwurf aus einer Volksinitiative stammt.ZeitschriftenaufsatzD1903203PartizipationWahlenVolksabstimmungBürgerinitiative