Scholz, J.1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/511845Die sich aus dem Vorteilsprinzip nach KAG Baden-Württemberg § 10 III 1 ergebende Verpflichtung der Gemeinden, mindestens 10 % des beitragsfähigen Aufwands für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen zu tragen, besteht auch in den Fällen, in denen sie die entwässerungstechnische Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen haben. Der mit dieser Verpflichtung korrespondierende Anspruch steht nicht dem Erschließungsunternehmer, sondern den mit den Erschließungskosten letztlich belasteten Grundstückseigentümern zu. Soweit in einer Entwässerungssatzung ein höherer als der gesetzliche Eigenanteil der Gemeinde von 10 % festgesetzt ist, steht den berechtigten Grundstückseigentümern ein Anspruch in Höhe des satzungsrechtlich festgesetzten Eigenanteils der Gemeinde zu. -y-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungGemeindeSatzungRechtsprechungEntwässerungssatzungVGH-UrteilBadWürttKAG § 10. Anspruch auf Erstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Kosten der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. VGH Mannheim, Urteil v. 25.4.1984 - Az. 2 S 1542/83.Zeitschriftenaufsatz094554