1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/85394Ein einseitig offener Weideschuppen für drei Reitpferde eines Nichtlandwirts soll nicht wegen seiner Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden und kann am Ortsrand eine unerwünschte Zersiedlung der freien Landschaft befürchten lassen. Dabei sind Gesichtspunkte des Tierschutzes nicht zu berücksichtigen. Soweit Leitsatz. Der Kläger begehrt nachträglich die Baugenehmigung für einen einseitig offenen Pferdeunterstand der auf einer Weide, 10 Meter westlich eines Wohngebiets, im Außenbereich errichtet wurde. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Bezirksregierung hielt solche Unterstände schon aus Gründen des Tierschutzes für geboten. Der Unterstände seien auch im Fall der Hobby-Pferdehaltung nicht wesensfremd für die Landschaft. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Tenor der Urteilsbegründung ist, daß es vorrangig nicht auf das Einfügen des Gebäudes sondern auf das Eindringen wesensfremder und nicht privilegierter Nutzungen in den Außenbereich ankommt.Bauplanungsrecht. Offener Weideschuppen eines Nichtlandwirts im Außenbereich. § 35 Abs. 1 Nr.5 und Abs.2, 3 BauGB. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 1994 - 6 L 3215/91.ZeitschriftenaufsatzI94040167AußenbereichStallBaugenehmigungRechtsprechungSchuppenPferdestallPrivilegierungOVG-Urteil