1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499764Die Besitzstandsgarantie schützt davor, dass die zuständigen Behörden den Widerspruch zum geltenden Recht zum Anlass nehmen, die Beseitigung des vorhandenen Baues zu fordern, ermächtigt aber nicht, anstelle des alten, freiwillig beseitigten ein neues, den geltenden Recht widersprechendes Gebäude zu errichten, es sei denn, die Rechtsordnung lasse solches eindeutig zu. Bauliche Änderungen lassen sich nur auf die Besitzstandsgarantie stützen, wenn sie gemessen am vorhandenen Bestand von untergeordneter Bedeutung sind; erlaubt ist nur, die Bauten zu erneuern oder teilweise zu ändern, nicht sie aber ganz zu ersetzen. Vorausgesetzt ist damit, dass der vorhandene Bau unabhängig von der Wiederherstellung noch einigermaßen funktionsgerecht nutzbar ist. rhBaurechtBebauungsplanungBaugebietBauvorhabenBauerhaltungRechtsprechungBauplanungAußenbereichBesitzstandsgarantieVerwaltungsgerichtRaumplanung Aargau. Besitzstandsgarantie für Bauten außerhalb des Baugebietes. Verwaltungsgericht, 3. Kammer, Urteil v.28.5.1982.Zeitschriftenaufsatz082190