Henke, Reginhard1985-04-262020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/512830Die Aufgabe der Erhaltung städtebaulicher Anlagen lag lange Zeit ausschließlich in den Händen landesstaatlicher Fachverwaltung. Ermächtigungsgrundlage behördlichen Handelns waren Denkmalschutzgesetze des Bundes und der Länder. Seit Einfügung des Pargr. 39 h Bundesbaugesetz (BBauG) im Jahre 1976 in die Bundesbauordnung ist vermehrt die planende Gemeinde aufgerufen, über die objekt- und ensemblefixierten Zielsetzungen des konventionellen Denkmalschutzes hinaus durch Bebauungspläne bzw. Satzungen Regelungen nach Pargr. 39 h BBauG zu treffen, um die Beseitigung ortsbildprägender oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude auch über das allgemeine Städtebaurecht zu verhindern.Dieses neue gemeindliche Instrument zur Erhaltung baulich wertvoller Objekte bedeutet allerdings nicht das Obsoletwerden des bestehenden Denkmalschutzes, sondern stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine sinnvolle Ergänzung zu diesem dar.Die Untersuchung macht aus dem Grunde den Versuch, beide Bereiche kompetenziell, instrumentell und verfahrensrechtlich aufeinander abzustellen.Darüberhinaus wird das der planenden Gemeinde zur Verfügung stehende Maßnahmebündel auf seine Effektivität für die Stadterhaltung analysiert. kp/difuBundesbaugesetzStadterhaltungStädtebauStadtgestaltungSatzungGenehmigungStadtentwicklungsplanungBauleitplanungStadtsanierungDenkmalschutzBürgerbeteiligungBauplanungsrechtPlanungsrechtStadt- und Sozialgestaltung durch Erhaltung baulicher Anlagen als Aufgaben der planenden Gemeinde. Dargestellt am Beispiel des § 39 h BBauG.Graue Literatur095822