1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487790Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 IV BBauG 1976/79 als "beabsichtigt" erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen worden ist. Eine Änderung der baulichen Anlage i.S. des § 35 IV BBauG 1976/79 ist dann "wesentlich", wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 IV BBauG 1976/79 genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt. -y-RechtBebauungsplanungBauvorhabenAußenbereichNutzungNutzungsänderungBestandsschutzPrivilegierungRechtsprechungBVerwG-UrteilBundesbaugesetzBundesbaugesetzParagraph 35GG Art. 14 I. BBauG 1976/79 § 35 IV. Privilegierte Nutzungsänderung im Außenbereich. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 81/77, Koblenz.Zeitschriftenaufsatz069481