1982-04-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/485854Eine Baugenehmigung kann mit einer Auflage versehen werden, die genehmigte Baumaßnahme binnen einer angemessenen Frist durchzuführen, wenn diese Auflage im Rahmen der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 59 HBO 1957 bzw. § 83 HBO 1976 obliegenden Aufgaben ergangen ist. Im vorliegenden Fall die Baugenehmigung für die Wiederherstellung des zerfallenen Dachstuhles einer Scheune. Eine Baugenehmigung, die mit einer durch § 59HBO 1957 bzw. § 83 HBO 1976 gerechtfertigten Auflage versehen ist, die Baumaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen, erlischt nicht durch Ablauf der Fristen des § 76 HBO 1957 bzw. § 99 HBO 1976. -z-RechtBauordnungsrechtLandesbauordnungBaugenehmigungGenehmigungsauflageAusführungsfristRechtsprechungBauordnungsrechtliche Auflagen. Urt. HessVGH - IV OE 99/75 - v.23.6.1978.Zeitschriftenaufsatz067520