Söfker, Wilhelm2020-11-042020-11-042022-11-252020-11-042022-11-2520201616-0991https://orlis.difu.de/handle/difu/578793Mit Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8.8.2020, BGBl. I S. 1728, mit dem insbesondere das neue Gebäudeenergiegesetzes eingeführt worden ist, ist § 249 Abs. 3 BauGB neu gefasst worden. Damit haben die Länder - abweichend von den grundsätzlich abschließenden Regelungen des BauGB - die gesetzgeberische Möglichkeit erhalten, die Anwendbarkeit der privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu Wohngebäuden („zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken") abhängig zu machen. § 249 Abs. 3 BauGB hatte eine vom 1.8.2014 bis zum 31.12.2015 geltende Vorgängerfassung. Im Vergleich zu dieser früheren Fassung sind wesentliche Merkmale und Voraussetzungen geändert worden. Dazu gehören insbesondere: der Mindestabstand kann nicht auch auf andere bauliche Nutzungen als Wohnnutzungen bezogen werden und er darf höchstens 1000 m betragen; die Geltungsdauer der neuen Vorschrift ist unbefristet.Landesgesetzgebung zur Anwendung der privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich in Abständen zu Wohnbauten nach § 249 Abs. 3 BauGB 2020.Zeitschriftenaufsatz2027583-3WindenergieanlageAußenbereichEnergieeinsparungRechtsgrundlagePrivilegiertes VorhabenLandesrechtGesetzgebungskompetenzGesetzesänderungBauGBMindestabstandWohngebäude